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   BAG, 19.01.1978 - 2 AZR 486/76   

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BAG, 19.01.1978 - 2 AZR 486/76 (https://dejure.org/1978,13393)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1978 - 2 AZR 486/76 (https://dejure.org/1978,13393)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1978 - 2 AZR 486/76 (https://dejure.org/1978,13393)
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  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 19.01.1978 - 2 AZR 486/76
    Nach den Urteilen vom 10. März 1977 - 2 AZR 79/76 - (BB 1977, 1098 = DB 1977, 14-63 = [demnächst] AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) und vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - (DB 1977, 2455 = BB 1978, 96 = [demnächst] AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972) ist eine auf wiederholte Erkrankung des Arbeitnehmers ge stützte ordentliche Kündigung nicht schon deshalb sozialwidrig, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, sich vor Ausspruch der Kündigung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu unterrichten.

    Bei der Bewertung, ob die bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten ausreichen, die Befürchtung künftiger Erkrankungen zu rechtfertigen, steht vielmehr dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. das Urteil des Senates vom 26. Mai 1977 - aaO).

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 19.01.1978 - 2 AZR 486/76
    Nach den Urteilen vom 10. März 1977 - 2 AZR 79/76 - (BB 1977, 1098 = DB 1977, 14-63 = [demnächst] AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) und vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - (DB 1977, 2455 = BB 1978, 96 = [demnächst] AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972) ist eine auf wiederholte Erkrankung des Arbeitnehmers ge stützte ordentliche Kündigung nicht schon deshalb sozialwidrig, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, sich vor Ausspruch der Kündigung über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu unterrichten.
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